ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER LIKERO AG

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr der Likero AG mit unseren Kunden. Sie bewirken, dass der Vertragsabschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird.

 

Art. 1 Vertraulichkeit

Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen inklusive unserer Objektnachweise sind ausschliesslich für unsere Kunden bestimmt und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Likero AG an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen verpflichten ggf. den Weitergebenden im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages (Miet- / Kauf- / Darlehensvertrag) mit Dritten zur Zahlung der Provision in der ursprünglich vereinbarten Höhe.

 

Art. 2 Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Likero AG zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Massgabe der gesetzlichen Regelungen zu bearbeiten.

 

Art. 3 Haftungsbeschränkung

Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen, Pläne, Flächenangaben etc. vom Auftraggeber stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben wird daher nicht übernommen. Es obliegt daher unseren Kunden, die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Likero AG übernimmt keine Haftung für die angezeigten Daten. Im Weiteren wird auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen.

 

Art. 4 Vertragsabschluss

Der Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages. Die Provision ist verdient und fällig bei Beurkundung / sobald der Vertrag zustande gekommen ist. Sie ist fällig bei Rechnungslegung. Sollte durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der gewünschte Hauptvertrag zustande kommen, ist eine Provision vom Auftraggeber an die Likero AG zu zahlen. Sowohl die Höhe der Provision als auch die jeweilige Zahlung des Auftraggebers richtet sich nach der im Angebot ausdrücklich genannten Provision.

 

Art. 5 Doppeltätigkeit

Die Likero AG ist berechtigt, auch für beide Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.

 

Art. 6 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

 

Art. 7 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Zug. Es gilt schweizerisches Recht.

Likero AG